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Tierkörperbeseitigung  -  tierische Abfälle

Die Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen wurde europaweit durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte geregelt. Als Verordnung der Europäischen Union wirkt sie direkt als österreichisches Recht.

Mit dieser Verordnung werden sämtliche tierischen Nebenerzeugnisse, also alle jene Teile des Schlachtkörpers, die nicht vom Menschen verzehrt werden, in eine von drei Risikokategorien eingeteilt.

  • Zur Kategorie 1 zählen etwa BSE -  Risikomaterial, Ver-suchs- und Heimtiere, aber auch Catering Abfälle von internationalen Verkehrsmit-teln.
  • Kategorie 2 sind Tiere, die im landwirtschaftlichen Betrieb verendet sind.
  • Kategorie 3 umfasst schließlich alle Schlachtnebenprodukte und Körperteile von in Schlachtbetrieben als genusstauglich befundenen Tieren. Küchen- und Speiseabfälle werden ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet.

Im Tiermaterialiengesetz BGBl. I Nr. 141/2003 sind die zur Durchführung der EG – Verordnung erforderlichen ergänzenden Bestimmungen über Betriebszulassungen und behördliche Kontrollen enthalten.

In der Tierkörperbeseitigungs-Verordnung des Landes Salzburg LGBl. Nr. 53/2004 sind die Ablieferungsverpflichtungen und Entsorgungsmöglichkeiten festgelegt.


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