Tierbissverletzungen durch Hunde
Meist erfolgen Bissverletzungen durch Hunde nicht infolge einer infektiösen Erkrankung wie Tollwut. Dennoch muss nach der derzeitigen Rechtslage jeder Hund, der eine Verletzung bei einem Menschen verursacht hat, 10 Tage lang sicher verwahrt werden. Innerhalb dieser 10 Tage wird das Tier zweimal (Tag 0, Tag 10) durch einen Tierarzt wegen Tollwutverdacht untersucht.
Der behandelnde Arzt hat die Ergebnisse beider Untersuchungen in einem genormten Formular der Polizei bzw. der Gendarmerie zu übermitteln. Die Meldung hat deshalb zu erfolgen, da der Arzt oder das Krankenhaus bei einer Verletzung eines Menschen verpflichtet sind, dies bei der Polizei bzw. der Gendarmerie zu melden.
Die Tötung bzw. Veräußerung des Hundes ist während der zehntägigen Beobachtungsdauer verboten. Verendet aber der Hund während der Beobachtungszeit oder muss er aus anderen Gründen getötet werden, so ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Im Salzburger Landes-Sicherheitsgesetz wird bestimmt, dass ein Tier so beaufsichtigt oder verwahrt werden muss, dass Dritte durch das Tier weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Untersuchungen haben gezeigt, dass mehr als 80% der Hundebissverletzungen innerhalb der Familie geschehen, die selten zur Anzeige kommen. Zumeist läßt sich eine unfallauslösende Provokation nachweisen, sodass eine Beratung und Schulung von potentiellen Unfallopfern sehr wichtig ist.
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