Namensänderung von Minderjährigen
Ein Recht auf auf Änderung ihres Familien- oder Vornamens haben minderjährige
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- Staatenlose
- Flüchtlinge
Sie haben das Recht auf Namensänderung, wenn
- ein wichtiger Grund vorliegt
- der/die gesetzliche Vertreter/in des Kindes den Antrag stellt
- sich ihr Wohnsitz in Österreich befindet
Die Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Weitere Infos zur Namensänderung von Minderjährigen.
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


