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Landwirtschaft und Gewerbeordnung


Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung grundsätzlich ausgenommen, diese umfassen:

  • Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte
  • Die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse
  • Jagd und Fischerei


Darüber hinaus sind auf im Gesetz genau umschriebene Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (zB Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes, wobei der Charakter als landwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleiben muss; Abbau der eigenen Bodensubstanz; Almbewirtschaftung) sowie Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften (zB der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse) unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht anzuwenden. Für bestimmte im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes oder von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften eingesetzte Anlagen ist eine Genehmigung nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht erforderlich.


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