Gleichbehandlung (und/oder) Verbot von Diskriminierung
Das neue Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (kurz: S.GBG) gilt seit 1. Mai 2006 für
- Privatpersonen, wenn Sie mit Behörden oder Einrichtungen zu tun haben, die Landesgesetze vollziehen (z.B. Ihr Gemeindekindergarten, das Landeskrankenhaus, die Wohnbauförderungsabteilung...).
- MitarbeiterInnen des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände.
- Das neue Gesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.
Informationen und Beratung dazu erhalten Sie im Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit des Landes Salzburg, Telefon 0662/8042-4041.
Dimensionen der Gleichbehandlung: Benachteiligungen sind verboten aufgrund von
- Geschlecht
- Alter
- Behinderung
- ethnischer Herkunft
- Religion
- Weltanschauung
- sexueller Orientierung
Andere Zuständigkeiten für Privatwirtschaft und Bundesdienst:
Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft diskriminiert werden, können Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaften für die Privatwirtschaft wenden. Als MitarbeiterIn von Bundesbehörden gilt für Sie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (geltende Fassung aufrufen).
Weitere Informationen:
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