Gewerbelärm
Wirkungen von Gewerbelärm auf die Nachbarschaft sind in Betriebsanlagen-Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Bei der Genehmigung von Betriebsanlagen durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder durch das Land (Abteilung 5: Rechtsdienste, Gewerbe und Infrastruktur) gibt es keine verpflichtenden Grenzwerte für Lärmimmissionen. Berücksichtigt werden vielmehr die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.
Die Ermittlung von Lärmimmissionen im Bereich der Nachbarschaft erfolgt im Rahmen eines gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens von Sachverständigen des Referates 6/53 - Technisches Gewerbewesen. Hierfür werden die entsprechenden Ö-Normen und Richtlinien des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) herangezogen. Der Beurteilungsmaßstab wird durch die Anforderungen der Gewerbeordnung vorgegeben.
Weitere Informationen:
- Gewerbliche Betriebsanlagen
- ON Österreichisches Normierungsinstitut
- Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL)
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