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Lebensgemeinschaft


Von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht man dann, wenn zwei Partner/innen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Es kann auch – in Ausnahmefällen - bei getrennten Wohnsitzen (z.B. aus beruflichen Gründen) eine Lebensgemeinschaft bestehen.

In einer Lebensgemeinschaft bestehen keine Rechte und Pflichten wie in einer  Ehe. Daher sind die Rechtsfolgen bei Bruch der Gemeinschaft problematisch.
Eine vertragliche Absicherung der Partner/innen kann bei Auflösung der Lebensgemeinschaft sehr nützlich sein und kann darüber hinaus noch eine Absicherung bilden.


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