Gehbehindertenausweis
Nach der Straßenverkehrsordnung (§29b StVO) können Personen, die eine dauernde schwere Gehbehinderung nachweisen, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Gehbehindertenausweis beantragen.
Inhaber dieses Ausweises dürfen zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen, der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, wie z.B. eines Rollstuhls
- an Straßenstellen, die durch ein Halte- und Parkverbot gekennzeichnet sind,
- in zweiter Spur halten
und - auf Straßen und Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
- in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
- in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
Der Gehbehindertenausweis ermöglicht aber auch weitere Vergünstigungen:
- die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
- das Ansuchen um finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen
- die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe
- das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz
Beim Parken ist der Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis an die ausstellende Behörde unverzüglich abzuliefern.
Weitere Informationen:
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


