Erbrecht
Unter Erbrecht versteht man alle Rechtsvorschriften, die die Rechtsnachfolge des Vermögens eines Verstorbenen / einer Verstorbenen betreffen. Es bestimmt, auf wen die materiellen Güter und Verpflichtungen übergehen. Die Berechtigten heißen Erben.
Die Erblasser (= Verstorbenen) können selbst bestimmen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tode passieren soll. Das Erbrecht beruht entweder auf einer letztwilligen Verfügung (z. B. Testament) oder auf der gesetzlichen Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge:
Zu den gesetzlichen Erben gehören der Ehegatte, die Ehegattin, Kinder und deren Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, so zählen auch Eltern und deren Nachkommen zu den Erben, wenn auch diese nicht vorhanden sind, Großeltern und deren Nachkommen. Urgroßeltern erben nur mehr selbst, nicht mehr ihre Nachkommen.
Letztwillige Verfügung:
Eine letztwillige Verfügung sollte getroffen werden, wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist oder einen möglichen Streit unter den Erben (beispielsweise bei schwer teilbaren Vermögenswerten) verhindern möchte.
Weitere Informationen:
- Amtshelfer www.help.gv.at
- Rechtsinformationssystem des Bundes
- Infobroschüre "Erbrechts-Check" des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (pdf, 66 KB)
- Frauenratgeberin des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
- Zivilrecht Online
- Infobroschüre der Salzburger Rechtsanwaltskammer (pdf, 430 KB)
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