Scheidung - Besuchsrecht
Jener Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die Vereinbarung über das Besuchsrecht auch vorbehalten werden, dennoch wird empfohlen, eine Besuchsrechtsregelung in den Scheidungsvergleich miteinzubeziehen.
Das Besuchsrecht ist auch als Recht des Kindes definiert. Folgender Personenkreis hat ein Besuchsrecht:
- Elternteile, die mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt leben
- die Großeltern
- eine Person, zu der das Kind eine derart tiefgehende emotionale Beziehung aufgebaut hat, dass durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Es wird empfohlen, eine Besuchsrechtsregelung schriftlich zu fixieren. Alle Vereinbarungen, die Kinder betreffen, müssen pflegschaftsbehördlich genehmigt werden (zB Obsorge, Unterhalt, Besuchsrecht).
Falls das Ausmaß und der Rhythmus des Kontaktes nicht einvernehmlich gestaltet werden kann, hat das Gericht auf Antrag, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, eine Regelung zu treffen.
Weitere Informationen:
- Familienreferat des Landes Salzburg
- Jugendwohlfahrt in den Bezirken und der Stadt Salzburg
- Broschüre "Eltern & Kind" (pdf, 121,90 KB)
- Broschüre "Eltern & Kind - Tarife" (pdf, 1,78 MB)
- Broschüre "Eltern bleiben auf Lebenszeit" (pdf 929,38 KB)
- Broschüre "Gleiches Recht für beide" (pdf, 1,3 MB)
- Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
- Amtshelfer help.gv.at
- Frauenratgeberin des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
- Infobroschüre der Salzburger Rechtsanwaltskammer (pdf, 430,24 KB)
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