Gesetze und Verordnungen
In der folgenden Liste finden Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen des Salzburger Bauwesens. Sie erhalten die Gesamtansicht der Gesetzestexte, wenn Sie die "Geltende Fassung" der Gesetze aufrufen.
- Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 2009)
- Bebauungsgrundlagengesetz (BGG)
- Baupolizeigesetz (BauPolG)
- Baupolizeiliche Formularverordnung
- Energieausweis von Bauten
- Bau-Delegierungsverordnungen:
1. Bezirk Hallein - Tennengau und 2. Hallein
1. Bezirk St. Johann im Pongau - Pongau und 2. St. Johann im Pongau
Bezirk Tamsweg - Lungau
Bezirk Zell am See - Pinzgau
1. Bezirk Salzburg Umgebung - Flachgau und 2. Salzburg Umgebung - Bautechnikgesetz (BauTG)
- Garagen-Verordnung
- Heizungsanlagenverordnung
- Wärmeschutzverordnung
- Altstadterhaltungsgesetz
- Altstadterhaltungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz
- Anliegerleistungsgesetz
- Interessentenbeiträgegesetz
- Landesstraßengesetz
Das Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 2009 - geltende Fassung aufrufen) regelt die Grundsätze der Flächenwidmungsplanung und derBebauungsplanung. Die Raumordnung erfolgt auf mehreren Ebenen. Im Rahmen der örtlichen Raumordnung muss jede Gemeinde mit Verordnung einen Flächenwidmungsplan samt einem örtlichen Entwicklungskonzept erlassen. Diese liegen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
Weitere Informationen zur Raumordnung in Salzburg
Förderungen:
- Salzburger Wohnbauförderungesgesetz 1990 LGBl 3572004
- Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl 63/2004
- Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 LGBl 67/2005
Zertifizierung von Produkten, Qualitätsmanagementsystemen und Personen im Baubereich. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet das Salzburger Bauproduktegesetz, (LGBl. Nr. 11/1995 in der geltenden Fassung).
Behörden
1. Instanz: Für das Bauen in den Gemeinden und der Stadt Salzburg ist der Bürgermeister als 1. Instanz zuständig. Für bundeseigene Bauten, die einem öffentlichen Zweck dienen, Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in der Stadt der Bürgermeister zuständig. Viele Gemeinden übertragen die Zuständigkeiten für das Bauen gemäß der Delegierungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaften und an die Landesregierung.
2. Instanz: Für Berufungen ist in der Gemeinde die Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg zuständig. Für Berufungen von bundeseigenen Bauten, die einem öffentlichen Zweck dienen, ist die Bauberufungskommission und danach als außerordentliches Rechtsmittel der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.
Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.


