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Bauausführung


Mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf nicht vor Rechtskraft des Bescheides begonnen werden (siehe "Vor dem Baubeginn").


Ausnahmen: Die Baubehörde (Gemeinde) kann einem frühzeitigen Baubeginn zustimmen, wenn

  • ein anstandsloses Ergebnis der Bauverhandlung vorliegt
  • gegen das Vorhaben keine Bedenken vom öffentlichen Standunkt bestehen
  • die Arbeiten fesgelegt sind, die vor Rechtskraft des Bescheides (zB Aushub der Baugrube) durchgeführt werden.


Der Bauherr hat den Baubeginn und die Fertigstellung des Rohbaues der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Formulare für die Baubeginnsanzeige und die Rohbaufertigstellungsmeldung erhält man bei der Gemeinde.

Bei der Anzeige des Baubeginns hat der Inhaber der Baubewilligung (Bauherr) nach gewerberechtlichen Vorschriften befugte Personen zu nennen, die den Bau ausführen werden. Zur Überwachung der Bauausführung hat der Bauherr eine nach gewerberechtlichen Vorschriften befugte Person als Bauführer zu bestellen.

Weitere Informationen:











Für die richtige Ansprechperson in Ihrer/m Gemeinde/Bezirk klicken Sie rechts auf das SALZBURG.AT-Bild.