Unbegleitete Minderjährige
Als unbegleitete Minderjährige gelten Personen, die sich ohne Begleitung einer obsorgeberechtigten Person in Österreich aufhalten. Als minderjährig gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Hinsichtlich der Vorgangsweise und der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen minderjährigen Fremden und Flüchtlingen.
Unbegleitete minderjährige Fremde:
Halten sich unbegleitete minderjährige Fremde im Land Salzburg auf, ist im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls die Bezirkshauptmannschaft (Gruppe Jugendwohlfahrt) bzw der Magistrat Salzburg (Jugendamt) zu informieren.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gilt Folgendes:
a) Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundversorgung durch das Land Salzburg ist die Zuweisung des Minderjährigen durch die Erstaufnahmestelle des Bundesministeriums für Inneres (EAST Thalham). Die Zuweisung erfolgt nach der Zulassung des unbegleiteten minderjährigen Fremden zum Asylverfahren. Danach ist eine Aufnahme des minderjährigen Flüchtlings in eine Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg möglich. Vor der Zuweisung ist das Erstaufnahmezentrum Ansprechpartner für alle Versorgungs- und Beratungsleistungen.
b) Wird der minderjährige Flüchtlings in eine Betreuungseinrichtung des Landes Salzburg aufgenommen, dann ist das Referat für soziale Kinder- und Jugendarbeit, (0662) 80 42 - 35 83, zentraler Ansprechpartner für die Aufnahme in die Grundversorgung. Die Aufnahme in die Grundversorgung ist Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung etc.
Die Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft (Gruppe Jugendwohlfahrt) bzw den Magistrat Salzburg (Jugendamt).
Weitere Infos finden Sie unter www.ris.bka.gv.at: Grundversorgungsvereinbarung gem. Art. 15a B-VG Artikel 7.
Link zu Gesellschaft / Verbraucher: Unbegleitete Minderjährige
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