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Geschützte Gebiete

Im Land Salzburg gibt es verschiedene Bereiche, die besonders naturschutzrechtlich geschützt sind. Es sind dies:

  • Naturschutzgebiete (zB das Weidmoos, das Wenger Moor),
  • Landschaftsschutzgebiete (zB alle Seeufer),
  • Geschützte Landschaftsteile und
  • Naturdenkmäler (zB die Linde am Dorfplatz).

Diese Gebiete sind in der Natur durch Hinweistafeln gekennzeichnet. Weitere Informationen über die Lage und Beschreibung dieser Gebiete finden Sie im Naturschutzbuch.

Besonderen Schutz genießen außerdem die so genannten Geschützten Lebensräume. Das sind:

  • Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
  • Fließgewässer und ihre Hochwasserabflussgebiete;
  • Teiche und Seen in gewisser Größe;
  • Alpines Ödland und Gletscher

Sie brauchen für verschiedenste Maßnamen und Eingriffe in diese Gebiete und Lebensräume eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Ein paar Beispiele dafür können wir aufzählen. Wenn Sie aber genaue und konkrete Informationen brauchen, wenden Sie sich bitte an uns!

Beispiele für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz und naturschutzrechtlichen Nebengesetzen:

  • Stege, Brücken, Ufersicherungen;
  • Aufschüttungen oder Ablagerungen entlang von Bächen;
  • Eingriffe in Moore und Sümpfe (Drainagierungen uä)
  • Bauten und nicht bauliche Anlagen in Landschaftsschutzgebieten;
  • Straßen, Park- und Lagerplätze;
  • Campingplätze, Golfanlagen, Sportplätze;
  • Gelände verändernde Maßnahmen;
  • Schotterabbau

Die wichtigste Rechtsgrundlage sind das Salzburger Naturschutzgesetz (SbgNSchG), Landschaftsschutzverordnungen und die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (LINK).



Rückfragen:

Norbert Wicht, DW 5761