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Abfallnachweisverordnung BGBl II Nr. 618/2003

Mit 1. 1. 2004 ist die Abfallnachweisverordnung (BGBl. II Nr. 618/2003, ANVO 2003) in Kraft getreten, welche die bisherige Abfallnachweisverordnung aus dem Jahre 1991 ersetzt.

Zum Führen der gemäß Abfallnachweisverordnung vorgeschriebenen Aufzeichnungen steht Abfallerzeugern, -sammlern und -behandlern das freeware-Programm eADok (elektronische Abfalldokumentation, http://eadok.at) zur Verfügung.

In der ANVO 2003 sind folgende wesentliche Regelungsinhalte enthalten:

Text der AbfallnachweisVO BGBl II Nr. 618/2003 vom 30.12.2003 (pdf, 170 KB)

Allgemeine Aufzeichnungspflicht (§ 2)

generell sind für Abfälle folgende Angaben aufzuzeichnen:

  1. Abfallart durch Code und Bezeichnung gem. Abfallverzeichnisverordnung
  2. Abfallmenge in kg
  3. Abfallherkunft:
    - übernommene Abfälle: Übergeber und Datum der Übernahme
    - bei Anfall im Zuge einer Abfallbehandlung: Angabe des Verfahrens gem. Anhang 1
  4. Abfallverbleib:
    - übergebene Abfälle: Übernehmer und Datum der Übergabe
    - andernfalls: Verfahren gem. Anhang 1

Vereinfachte Aufzeichnungen (§ 3)

Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle und Verpackungen vereinfachte Aufzeichnungen führen, dabaei sind folgende Angaben notwendig:

  1. Abfallart durch Code und Bezeichnung gem. Abfallverzeichnisverordnung
  2. Übernehmer
  3. Anzahl und Größe der Sammelbehälter (zB 2 Tonnen a 1.100 l)
  4. Abholungsinterval (zB 14-tägig)

eine Vereinfachung ist auch für Übernehmer derartiger Abfälle vorgesehen. Es sind lediglich die pro Tag gesammelten Mengen pro Abfallart aufzuzeichnen und eine Liste der Übergeber (Gemeinden) zu führen.

Meldepflicht für Abfallersterzeuger (§ 4)

Abfallersterzeuger, bei welchen Altöle (mind. 200 l/a) oder sonstige gefährliche Abfälle anfallen haben dem Landeshauptmann binnen einen Monats anzuzeigen:

  1. Name
  2. Anschrift
  3. Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  4. Identifikationsnummer (falls bereits vorhanden)
  5. Adressen der Betriebsstandorte mit Abfallanfall
  6. Branchenschlüssel

Diese Meldung erfolgt über des Register für Anlagen und Stoffströme (eRAS, http://edm.gv.at)

Begleitscheinsystem (§ 5)

Bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen ist dies in einem Begleitschein gem. Anhang 2 zu dokumentieren.

Das Begleitscheinformular wird nicht mehr wie bisher von der Behörde zur Verfügung gestellt, muß jedoch dem Muster der Verordnung entsprechen. PDF-Formular (zum Ausfüllen auf dem PC [zib, 202 KB])

Ein vom Anhang 2 abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, wenn der Übernehmer des gef. Abfalls die Daten der Begleitscheine auf elektronischem Weg dem Landeshauptmann übermittelt (EBSM - elektronische Begleitscheinmeldung).

Handhabung der Begleitscheine (§ 6)

Im § 6 findet sich eine genaue Anleitung zum Ausfüllen und zur Handhabung der Begleitscheine. Eine vereinfachte Darstellung ist auch auf jedem Begleitschein vorhanden.



Rückfragen: abfallwirtschaft@salzburg.gv.at, Stand 1.8.2009